Autonomes Fahren: Alle 90 Tage Gesamtprüfung

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Die Bundesregierung hat eine von Bundesverkehrsminister Volker Wissing (FDP) vorgelegte Verordnung zum Autonomen Fahren vorgelegt. Im Anschluss zu dem seit Sommer 2021 geltenden Gesetz zum Autonomen Fahren regelt die Verordnung Einzelheiten für den Betrieb von Kfz mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion und ändert straßenverkehrsrechtliche Vorschriften. Sehr spannende Lektüre!

Der Hersteller eines autonomen Autos muss laut “ Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften “ (PDF, 122 Seiten) ein allgemeines Sicherheitskonzept vorlegen, das die verwendete Informationstechnik einschließt, sowie Funktionen des Fahrzeugs beschreiben und einen Katalog für Testszenarien erstellen. Die Übertragung der für die autonomen Fahrten notwendigen Daten muss nach dem neuesten Stand der Technik verschlüsselt werden. Hier hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) mitzureden.

Die Verordnung enthält eine Liste von Datenarten, die nicht-flüchtig gespeichert werden dürfen, dazu zählen Fahrzeugidentifizierungsnummer, Positionsdaten, Systemüberwachungsdaten, Geschwindigkeit und mit externen Stellen ausgetauschten Daten. Dabei müssen die Anforderungen in der EU-Verordnung 2016/679 zum Schutz personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (DSGVO) eingehalten werden.

Der Hersteller muss zudem mit einer Gefährdungsanalyse aufzeigen, wie die technische Ausrüstung in möglichen Betriebssituationen im Fehlerfall reagiert und welchen Einfluss diese Reaktionen auf die Sicherheit und Kontrollierbarkeit des Kraftfahrzeugs haben.

Halter wiederum müssen regelmäßig die Sicherheit der Fahrfunktionen überprüfen und vor jeder Fahrt eine Abfahrkontrolle durchführen. Dabei müssen unter anderem die Brems-, die Lenk- und die Lichtanlage überprüft werden sowie das Fahrwerk und elektronisch geregelte Fahrzeugsysteme. Alle 90 Tage muss der Halter von „geeigneten Personen“, also Kfz-Mechanikermeistern oder Ingenieuren eine Gesamtprüfung nach den Vorgaben des Betriebshandbuchs vornehmen lassen, geht aus der Verordnung hervor. Halter müssen laut der Verordnung auch nachweisen, dass die autonome Fahrfunktion deaktiviert werden kann.

Hier geht es zum Download der Verordnung!

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