Mit den neuen Möglichkeiten der Digitalisierung kommen auch neue Pflichten auf die Automobilhersteller zu. Heute beschäftigen wir uns mal mit dem Thema Datenübertragbarkeit.
Ziel des neuen Rechts soll es sein, den betroffenen Personen mehr Kontrolle über ihre Daten zu ermöglichen und europaweit für mehr Datensouveränität zu sorgen. Gleichzeitig soll der Wettbewerb zwischen den Verantwortlichen gestärkt und ein sog. Lock-in-Effekt verhindert werden, indem ein Wechsel zu einem neuen Anbieter erleichtert wird.
Die betroffene Person hat hierbei die Wahl: Art. 20 Abs. 1 DSGVO sieht zum einen die Möglichkeit vor, dass der (alte) Anbieter die Daten an die betroffene Person übermittelt (Herausgabeanspruch) und diese wiederum die Daten selbst an den neuen Anbieter weiterleitet (indirekter Übermittlungsanspruch). Falls die betroffene Person wünscht, dass die Daten vom alten Anbieter direkt an den neuen Anbieter übermittelt werden sollen, so ist auch dies gemäß Art. 20 Abs. 2 DSGVO möglich (direkter Übermittlungsanspruch). Einigkeit besteht insoweit, als dass insbesondere bei der Übermittlung an einen neuen Anbieter ein Authentifizierungsverfahren eingeführt werden müsse, damit ein Identitätsnachweis möglich ist.